Zurück auf die Platte – Hallentraining mit strengen Auflagen

Weitere gute Neuigkeiten für alle Hallensportler: noch bevor sich überhaupt irgendwelche Adler-Trainingsgruppen auf diversen Außensportanlagen getroffen haben, erweitert das Land mit der aktuellen Fassung der Coronaschutzverordnung das Angebot im städtischen Raum: Münster erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2a  (CoronaSchVO) (= 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 35), die erhebliche Erleichterungen für den Sport per Allgemeinverfügung ermöglichen.

Demnach gilt ab dem 28.05.: […]

  1. „Zulässig ist in geschlossenen Räumen die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf:– von kontaktfreiem Sport und Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit“.
  2. Es ist jederzeit für eine ausreichende Durchlüftung der Sporthalle zu sorgen (siehe Schreiben des Sportamtes vom 21.09.2020)“ 
  3. „Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle“.
  4. „Reinigung/ Desinfektion der genutzten Sportgeräte. Geräte, die auf Grund der Oberfläche nicht desinfizierbar sind, müssen nach der Nutzung mit einem trockenen (Einweg-) Tuch gereinigt werden“.
  5. „Beginn und Beendigung der Hallennutzung erfolgen weiterhin fünf Minuten nach Beginn der genehmigten Nutzungszeit und fünf Minuten vor Ende der genehmigten Nutzungszeit“.
  6. „Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion oder Personen, die aus persönlichem Anlass auf ein PCR-Testergebnis warten, dürfen keinen Zutritt zur Sportanlage haben“.
  7. Die Nutzung von Umkleiden und Duschen ist unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach §6 der CoronaSchVO und des Mindestabstandes zulässig“.
  8. Mannschaftsbesprechungen, Kabinenansprachen, etc. sind bei Beachtung der Vorgaben nicht in den Umkleiden durchführbar und daher ausnahmslos zu unterlassen! Die relative Enge in einem kleinen Raum würde die Wahrscheinlichkeit eines Infektionsgeschehens in enormem Maße erhöhen und ist daher nicht akzeptabel“. […]

Folgende Rahmenbedingungen gelten weiterhin, unabhängig von der Inzidenzstufe:
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutzverordnung: Laut Verordnung „… haben [die für die Einrichtung Verantwortlichen] den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.“

Mund-Nasen-Schutz: Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der Coronaschutzverordnung auf und in den städtischen Sportanlagen und -hallen eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht. Der Schutz darf nur zur Ausübung des Sports abgenommen werden. Auf allen Verkehrsflächen, Zuschauertribünen, Umkleiden und Duschen muss hingegen durchgehend ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. (Quelle: Sportamt der Stadt Münster)

 

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